FAQs - Häufige Fragen an den Rauchfangkehrer

Plakat des Rauchfangkehrer Lenk auf einem Gerüst

Sie haben die Fragen – wir die Antworten!
(Zumindest meistens 😉)

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Nachfolgend finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Rauchfangkehrer-Tätigkeiten, Heizen, Kamine, Sicherheit und unseren Service in Villach und Villach-Land.

Als Rauchfangkehrermeisterbetrieb mit langjähriger Erfahrung beantworten wir Ihnen wichtige Fragen zu Kehrpflicht, Überprüfungen, gesetzlichen Vorschriften in Kärnten sowie zu Themen wie Brandschutz und Kaminsanierung.

Viele Hausbesitzer sind unsicher, wie oft eine Kehrung notwendig ist, welche Kosten entstehen oder welche Vorschriften aktuell gelten. Genau hier setzen unsere FAQs an: verständlich erklärt und direkt aus der Praxis.

Ausführliche Antworten zu den einzelnen Fragen finden Sie weiter unten.

Sollten Sie hier keine passende Antwort finden, werfen Sie gerne einen Blick in unsere Blogbeiträge oder kontaktieren Sie uns direkt – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Häufige Fragen rund um Ihren Rauchfangkehrer in Villach & Villach-Land

Was macht ein Rauchfangkehrer eigentlich?

Ein Rauchfangkehrer führt nicht nur Kehrarbeiten durch, sondern übernimmt auch Überprüfungen, Messungen sowie die Beratung zu Brandschutz und energieeffizientem Heizen.
Damit sorgt er für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Kaminen, Heizungen, Öfen und Herden.

Mehr zu unserem Angebot finden Sie unter Leistungen.

Durch die regelmäßigen Kehrungen und die wiederkehrenden Überprüfungen wird die Brandgefahr reduziert – Kaminbrände durch Ablagerungen können so vermieden werden. Zudem werden Schäden frühzeitig erkannt und können kostengünstiger behoben werden. Damit wird die Sicherheit für Ihr Zuhause gewährleistet.

Wie oft der Rauchfangkehrer zu Ihnen kommt, können Sie dem Ihnen zugestellten Kehrplan entnehmen. Die Kehrintervalle hängen von der Art der Heizungsanlage, dem verwendeten Brennstoff sowie den gesetzlichen Vorgaben ab. Die Häufigkeit der Kehrungen und der Mindestabstand zwischen den Terminen sind gesetzlich genau geregelt.
Wir sind verpflichtet, diese Vorschriften genau einzuhalten und haften auch für etwaige Schäden, die durch nicht durchgeführte Kehrungen entstehen können.

Ja, in Kärnten besteht eine gesetzliche Kehrpflicht. Diese ist in der Kärntner Gefahren- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO) geregelt. Sie schreibt vor, dass regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch einen befugten Rauchfangkehrer vorgenommen werden müssen. Betroffen sind alle Eigentümer und Nutzungsberechtigte (z.B.: Mieter oder Pächter), die über Feuerungsanlagen wie Heizungen, Öfen und Kamine verfügen.

Sie dient dem Schutz vor Kaminbränden und Kohlenmonoxid-Vergiftungen.

Sollte ein Kehrtermin für Sie unpassend sein, bitten wir um frühzeitige Kontaktaufnahme unter rauchfangkehrer@lenk.at oder 04274 4397 bzw. 0699 11 10 26 10, um einen Ersatztermin zu vereinbaren. Falls unsere Rauchfangkehrer Sie nicht antreffen, finden Sie eine Verständigung im Briefkasten mit der Bitte um Terminvereinbarung.

Als Rauchfangkehrer sind wir verpflichtet, Kehrtermine rechtzeitig bekannt zu geben.

Im Kehrplan sind daher die Tage angeführt, an denen wir zu Ihnen kommen – dieser wird Ihnen per Post zugestellt oder vom Rauchfangkehrer mitgebracht.

Um flexibel auf Terminwünsche unserer Kundinnen und Kunden eingehen zu können, sind im Kehrplan keine fixen Uhrzeiten angegeben.

Gerne versuchen wir, gewünschte Uhrzeiten zu berücksichtigen.
Bitte teilen Sie uns Ihre Terminwünsche ehestmöglich unter rauchfangkehrer@lenk.at bzw. 0699 11 10 26 10 mit.
Wir bitten um Verständnis, dass es bei Überschneidungen nicht immer möglich ist, allen Wunschzeiten nachzukommen.

Auch wenn eine Feuerstätte aktuell nicht genutzt wird, besteht weiterhin eine gesetzliche Kehr- und Überprüfungspflicht, sofern sie betriebsbereit an einen Kamin angeschlossen ist.

In Rauchfängen und Abgasanlagen können sich Ablagerungen, Feuchtigkeit, Ruß oder Fremdkörper (z. B. Vogelnester) bilden, die zu Verstopfungen, Schäden oder erhöhter Brandgefahr führen können.

Der Gesetzgeber schreibt daher vor, dass Kamine mit angeschlossenen Feuerstätten mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen.

Erst nach einer ordnungsgemäßen Stilllegung oder Abmeldung der Feuerstätte kann die Kehrpflicht entfallen.

Wird eine Kehrung verweigert, versucht der Rauchfangkehrer zunächst in einem persönlichen Gespräch, die gesetzlichen Pflichten und möglichen Gefahren zu erklären.
In den meisten Fällen kann so eine Einigung erzielt und der Kamin ordnungsgemäß gekehrt werden.

Kommt es dennoch zu einer weiteren Verweigerung, wird ein neuer Kehrtermin von uns bekannt gegeben. Wird auch bei diesem Termin die Kehrung verweigert, sind wir verpflichtet die zuständige Behörde zu informieren.

Diese setzt einen verpflichtenden Kehrtermin fest, der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Sollte die Weigerung weiterhin bestehen, kann im äußersten Fall ein Heizverbot von der Behörde ausgesprochen werden, solange bis der Kamin ordnungsgemäß gekehrt wurde.

Ja, Ablagerungen wie Ruß bzw. Glanzruß können sich entzünden und zu Kaminbränden führen. Häufige Ursachen sind falsches Heizen (z.B.: feuchtes Holz), bauliche Mängel oder die Feuerstelle selbst (Stauwärme, falsche Brennstofflagerung, zu wenig Abstand zu brennbaren Bauteilen etc.).

Weitere Informationen zu Brandgefahren und deren Vermeidung finden Sie in unserem Blog.

Eine Kaminsanierung ist erforderlich, wenn der Kamin beschädigt ist oder nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch bei der Umstellung auf eine andere Heizmethode oder modernere Heizsysteme, kann eine Anpassung des Kamins notwendig sein.

Wir beraten Sie gerne persönlich, ob und in welcher Form eine Sanierung des Kamins bzw. eine Erneuerung sinnvoll ist.

In Kärnten besteht seit 2013 die Rauchmelderpflicht. Rauchmelder müssen in Wohnungen und Häusern in Aufenthaltsräumen und entlang von Fluchtwegen installiert zu werden.
Unter Aufenthaltsräume fallen alle Räume, in denen man sich länger aufhält. Vor allem Wohn- und Schlafzimmer.
Küchen sind ausgenommen, da die Wahrscheinlichkeit von Fehlalarmen vorprogrammiert ist. In Wohnküchen sollte der Rauchmelder möglichst weit von der Kochstelle entfernt im Wohnbereich angebracht werden.
Als Fluchtwege gelten zum Beispiel der Flur bzw. Vorräume und Gänge.

Bitte beachten Sie bei der Montage immer die Anweisungen des Herstellers. Grundsätzlich sind Rauchmelder an der Decke mittig im Raum anzubringen.

Zusätzlich zu den verpflichtenden Rauchmeldern, empfehlen wir den Einsatz eines CO-Melders. Denn das geruchs- und farblose Gas Kohlenstoffmonoxid, kann zu Sauerstoffmangel, Schwindel und zum Tod führen.

Ja, Sie können Ihren Rauchfangkehrer unter bestimmten Voraussetzungen frei wählen. In Kärnten gibt es Kehrgebiete und innerhalb dieser können Sie Ihren Rauchfangkehrer frei wählen.

Ein Wechsel ist grundsätzlich nur außerhalb der Kehrperiode (von Mai bis September) möglich.
Um den gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und somit auch den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, muss bei einem Wechsel der alte Rauchfangkehrer informiert werden, frühzeitig ein neuer Rauchfangkehrer beauftragt und der Behörde Bescheid gegeben werden.

Wenn Sie zu uns wechseln wollen, kontaktieren Sie uns gerne – wir übernehmen die gesamte Abwicklung für Sie.

Wir lassen Ihnen das Wechselformular zukommen, dieses müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben an uns zurückschicken.
Wir schicken das Formular dann an Ihren alten Rauchfangkehrer und holen von diesem alle nötigen Informationen ein. Auch der zuständigen Behörde geben wir den Wechsel bekannt.

Wir sind im Kehrgebiet V tätig, unter WKK Rauchfangkehrer Bezirke finden Sie die Kehrgebiete und die zuständigen Rauchfangkehrer.

Kamine, Öfen, Heizungen etc. unterliegen klaren gesetzlichen Vorschriften, um die Sicherheit aller zu gewährleisten. Diese dienen auch dem Brandschutz und der Energieeffizienz.

Die wichtigsten Regelungen finden sich in der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, kurz K-GFPO. Weitere Gesetze finden Sie unter WKK Rauchfangkehrer Gesetze.

Zu den wichtigsten Vorgaben zählen:

  • Die Kehrpflicht, regelt welche Anlagen in welchen Abständen gekehrt werden müssen und dass dafür grundsätzlich der Rauchfangkehrer zuständig ist.
  • Die Sichtprüfung, muss alle 3 Jahre durch den Rauchfangkehrer erfolgen. Dabei werden angeschlossene Feuerstätten auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft und ebenso die Brennstoffe auf korrekte Lagerung und Verwendung.
  • Die Feuerbeschau, hat je nach brandschutztechnischem Risiko, alle fünf, neun oder fünfzehn Jahre zu erfolgen. Dabei wird die Einhaltung der Brandschutzbestimmung geprüft und mögliche bauliche Mängel festgestellt. Die Durchführung erstreckt sich dabei auf alle Gebäude und Nebengebäude des Grundstückes.

Gerne beraten wir Sie persönlich ausführlich über die geltenden Gesetze und zu Ihrer individuellen Situation.

Grundsätzlich trägt der Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage die Kosten. Bei Mietobjekten können diese als Betriebskosten weiterverrechnet werden.

Die Tarife werden regelmäßig neu verhandelt und sind im Landesgesetzblatt für Kärnten geregelt.
Dieses finden Sie unter WKK Rauchfangkehrer-Tarife für das Rauchfangkehrergewerbe

Nein, sofern ein freier Zugang zum Kamin und/oder der Heizungsanlage möglich ist. Alternativ kann auch eine Vertrauensperson anwesend sein oder – in bestimmten Fällen – die Kehrung vom Dach aus erfolgen.

Sollte es an einem bestimmten Termin nicht möglich sein den Zugang zu gewährleisten, bitten wir um frühzeitige Mitteilung und zur Vereinbarung eines neuen Termins.

Kontaktieren Sie uns gerne und wir finden eine Lösung.

Als Rauchfangkehrer sind wir im Kehrgebiet V tätig, unter anderem in folgenden Gemeinden:

  • Afritz
  • Arriach
  • Feld am See
  • Ferndorf
  • Finkenstein
  • Fresach
  • Ossiach
  • Paternion
  • Rosegg
  • Schiefling
  • St. Jakob im Rosental
  • Stockenboi
  • Treffen
  • Velden
  • Villach
  • Weißenstein
  • Wernberg

 

Für Kaminbau und Kaminsanierungen sind wir in ganz Kärnten unterwegs.

Sie können Sie gerne unter rauchfangkehrer@lenk.at,
0699 11 10 26 10 oder
04274 4397 einen Termin vereinbaren.

Ja, wir bieten auch einen Notfallservice an.

Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch – wir helfen schnell und zuverlässig weiter.
Tel: +43 699 19 68 02 23

Ja, wir arbeiten mit ausgewählten regionalen Partnerbetrieben zusammen.

Weitere Details finden Sie unter Informationen.

Ja, wir beraten Sie gerne bei Neubau- oder der Sanierungsprojekten rund um Kamine und Heizungen. Vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch.

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